Besucherordnung

Herzlich willkommen in der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen!

Sie befinden sich an einem Ort, an dem Menschen gelitten haben und gestorben sind. Er ist heute eine Stätte des Erinnern und Gedenkens. Bitte unterstützen Sie uns in unserer Aufgabe, den Ort zu schützen und zu bewahren, indem Sie die folgenden Verhaltensregeln beachten.

Wir wünschen Ihnen einen informativen Aufenthalt in der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen.

Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen
Der Direktor
01.06.2021

  • § 1 Öffnungszeiten und Eintrittsgeld

    (1) Es gelten die Aushänge und öffentlichen Bekanntmachungen.

    (2) Die Gedenkstätte behält sich vor, zu bestimmten Anlässen Sonderregelungen zu treffen.

  • § 2 Besichtigung der ehemaligen Haftanstalt

    (1) Der Rundgang durch die ehemalige Haftanstalt ist ausschließlich im Rahmen einer Führung möglich.

    (2) Die Teilnahme an einer Führung ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Diese ist auf Verlangen vorzuzeigen.

    (3) Bleiben Sie bei der Gruppe und folgen Sie Ihrer Referentin oder Ihrem Referenten. Allein laufende Besucherinnen und Besucher können des Geländes verwiesen werden.

    (4) Minderjährige unter 16 Jahren müssen von einem Erziehungsberechtigten oder einer Aufsichtsperson begleitet werden.

    (5) Für Kinder unter 14 Jahren wird der Besuch der Gedenkstätte nicht empfohlen, da sie von den Schilderungen inhaltlich und emotional überfordert sein könnten. Bitte achten Sie auf angemessenes Verhalten Ihrer Kinder.

  • § 3 Verhalten auf dem Gedenkstättengelände

    (1) Zur Lärmvermeidung bitten wir Sie, keine Musik abzuspielen und Ihre Mobiltelefone lautlos zu stellen.

    (2) Abfall ist ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Für Zigarettenkippen stehen Abfallbehälter mit Aschenbechern zur Verfügung.

    (3) Größere Rucksäcke, Taschen, Koffer, Schirme etc. sind ausschließlich in Schließfächern einzuschließen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel beim Besucherdienst. Aus Sicherheitsgründen werden Schließfächer am Abend durch das Sicherheitspersonal geöffnet und die darin befindlichen Gegenstände in der Gedenkstätte verwahrt oder bei der zuständigen Fundstelle abgegeben.

    (4) Essen und Trinken ist ausschließlich in der Cafeteria und im davorliegenden Innenhof gestattet. Während der Führung ist das Essen unzulässig. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt.

  • § 4 Umgang mit historischen Gegenständen

    (1) Das Berühren des Inventars und der Ausstellungsstücke im ehemaligen Gefängnis und in der Dauerausstellung ist untersagt.

    (2) Strengstens untersagt ist insbesondere das Bekleben, Zerkratzen und Beschmieren dieser Gegenstände, Wänden und Böden.

    (3) Es ist nicht gestattet, sich auf Möbel (Gefängnispritschen, Stühle etc.), Ausstellungsvitrinen und -pulte zu setzen oder sich an Wänden oder Türen anzulehnen.

    (4) Bei Beschädigungen kann die Gedenkstätte gegen die Verursacher Schadensersatzforderungen geltend machen und Anzeige erstatten. Zur Haftung für Minderjährige gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • § 5 Film- und Fotoaufnahmen

    (1) Fotoaufnahmen für den Privatgebrauch sind gestattet. Bitte beachten Sie hierbei die Persönlichkeitsrechte der Referentinnen oder Referenten und der anderen Besucherinnen und Besucher. Im Zweifel ist die Zustimmung aller Abgebildeten vorab einzuholen.

    (2) Für gewerbliche Fotoaufnahmen sowie für alle Film- und Audioaufnahmen ist eine Zustimmung über die Pressestelle der Gedenkstätte zu beantragen.

  • § 6 Zustimmungspflichtige Handlungen

    (1) Für folgende Handlungen muss eine Zustimmung des Direktors der Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen vorliegen:

    1. Verteilung von Druckerzeugnissen jedweder Art (z. Bsp. Werbeflyer).

    2. Anbringen von Aufklebern, Transparenten, Plakaten, Graffiti und Ähnlichem.

    3. Befragung von Besucherinnen und Besuchern, Referentinnen und Referenten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gedenkstätte.

    4. Darbietungen und Performances jedweder Art und Form.

    5. Kundgebungen, Veranstaltungen, Demonstrationen und Ähnliches.

    (2) Die Zustimmung ist über die Pressestelle der Gedenkstätte zu beantragen.

    (3) Kranzniederlegungen und andere Formen des Opfergedenkens werden ausschließlich von der Gedenkstättenleitung organisiert.

  • § 7 Untersagte Handlungen

    (1) Das Rauchen ist in allen Gebäuden strikt untersagt.

    (2) Menschenfeindliche oder extremistische Parolen, Äußerungen, Aufschriften oder Symbole sind nicht erwünscht. Dazu zählen auch einschlägige Symbole oder Wappen kommunistischer Diktaturen. Die Gedenkstätte behält sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.

    (3) Das Sitzen auf den Treppen des Verwaltungsgebäudes ist untersagt, da es sich um Fluchtwege handelt. Der Besucherdienst kann Ihnen einen transportablen Sitz zur Verfügung stellen.

    (4) Das Betreten der Grünflächen ist verboten.

    (5) Auf dem Gelände der Gedenkstätte sind Rennen, Ballspiele, Skateboard fahren und Ähnliches untersagt.

    (6) Die Mitnahme von Tieren beim Besuch der Gedenkstätte ist nicht erlaubt. Ausnahme bilden allein Begleithunde für Menschen mit entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

    (7) Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen jeglicher Art (PKW, Motorräder, Fahrräder, Roller, etc.) ist ohne vorherige Zustimmung unzulässig. Fahrräder sind außerhalb der Gedenkstätte abzustellen. Rollstuhlfahrerinnen oder -fahrer, die Hilfe benötigen, wenden sich bitte an den Besucherdienst.

  • § 8 Hausrecht

    (1) Den Anweisungen des Gedenkstättenpersonals ist Folge zu leisten.

    (2) Besucher und Besucherinnen, die gegen diese Besucherordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Das Gedenkstättenpersonal kann ihnen ein Hausverbot erteilen.

    (3) Bei Diebstahl- oder Vandalismusverdacht ist das Gedenkstättenpersonal berechtigt, die verdächtige Person zu kontrollieren und deren Identität festzustellen.

  • § 9 Haftungsausschluss

    (1) Die Stiftung haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet die Stiftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Stiftung, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  • § 10 Anregungen und Beschwerden

    (1) Für Anregungen sind wir immer dankbar. Bitte wenden Sie sich mit Anregungen und Beschwerden an den Besucherdienst. Schriftlich können Sie dies auch per Mail an besucherdienst@stiftung-hsh.de schicken. Diese werden an die zuständigen Stellen im Haus weitergeleitet.